Aktuelles zum Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Elternteile eines minderjährigen Kindes können auf Antrag „Unterhaltsvorschuss“ erhalten.

Voraussetzungen

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhält oder - wenn das doch der Fall ist - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro (abzüglich Kindergeld und die Absetzbeträge nach § 11b SGB II) verfügt.

Darüber hinaus kann Unterhaltsvorschuss aber auch dann bezogen werden, wenn das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils Waisenrente erhält und diese betragsmäßig unter dem jeweiligen Mindestunterhalt liegt.

Bislang galt dabei eine Höchstbezugsdauer von 6 Jahren. Mit der jüngsten Gesetzesänderung zum 01.07.2017 ist diese aber abgeschafft. Der Unterhaltsvorschuss kann nun bis zur Volljährigkeit, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die genaue Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter und dem festgelegten Mindestunterhalt des betroffenen Kindes. In der Düsseldorfer Tabelle oder in den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte werden die Mindestunterhalte ausgewiesen. Dabei ist das für das erste Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe in Abzug zu bringen.

Danach ergeben sich aktuell maximal folgende Beträge (Stand 01.01.2018):

Mindestunterhalt Kindergeld Unterhaltsvorschuss
1. Altersstufe
Kinder bis zum 6. Lebensjahr
348 Euro 194 Euro 154 Euro
2. Altersstufe
Kinder vom 7. bis zum 12. Lebensjahr
399 Euro 194 Euro 205 Euro
3. Altersstufe
Kinder vom 12. bis zum 18. Lebensjahr
467 Euro 194 Euro 273 Euro

Da der Mindestunterhalt im Vergleich zum Vorjahr 2017 angehoben wurde, ist auch der Unterhaltsvorschuss faktisch gestiegen. Zum 01.01.2019 sind erneut Änderungen zu erwarten. Der Mindestunterhalt wird sich weiter erhöhen. In der 1. Altersstufe ist dann mit 358 Euro, in der 2. Altersstufe mit 406 Euro und in der 3. Altersstufe mit 476 Euro zu rechnen.

Tipps

Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem jeweils zuständigen Jugendamt beantragen. Der Antrag selbst ist sowohl dort vor Ort, als auch Online auf den Internetseiten der Jugendämter zu finden. Die Zahlung erfolgt erst in dem Monat, in dem der entsprechende Antrag gestellt wird. Rückwirkende Zahlungen für einen Zeitraum vor der Antragstellung werden nicht bewilligt. Ausnahmen sind für höchstens einen Monat zu erreichen, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil bereits Bemühungen unternommen hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen. Daher sollten Sie nicht zögern bei Ausbleiben von Unterhaltszahlungen einen Antrag zu stellen um Versorgungslücken zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie gerne in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Haben Sie Fragen zu Ihrem Unterhaltsrecht oder fühlen Sie sich hier angesprochen, freuen wir uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen können.

Gerda Trautmann-Dadnia, Fachanwältin für Familienrecht